GEFÄHRLICHER BUTTON
Weil er einen Button mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz an seinem Rucksack hatte, ist ein Student vom Tübingen verurteilt worden. Er soll Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen verwendet haben. Auch der Staatsanwalt bestritt nicht, dass der Student politisch korrekte hatte - er wollte gegen Nazis demonstrieren. Dennoch, so der
Staatsanwalt laut Schwäbischem Tagblatt, müssten japanische Touristen vor derartigen Anblicken geschützt werden.
Verständlich ist die Entscheidung nicht.
Der angeblich verletzte § 86a Strafgesetzbuch bestraft “die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem
Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren … Verwendung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen
könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben” (Tröndle/Fischer, StGB, § 86a Randnummer 1). Dieser Eindruck
wird natürlich nicht von Leuten erweckt, die gegen diese Bestrebungen demonstrieren.
Das Argument des Gerichts, solche Symbole sollten grundsätzlich aus der öffentlichen Wahrnehmung herausgehalten werden, geht sogar
deutlich darüber hinaus. Gegen eine solche Tabuisierung spricht schon, dass umfangreiche Ausnahmen gelten. So dürfen die Symbole
gemäß § 86 Abs. 3 Strafgesetzbuch, auf den der Paragraf verweist, für die staatsbürgerliche A…
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