Strafgefangenenpost in 'Sütterlin' darf nicht gestoppt werden
Die herrschende Meinung | 13. Juli 2009 — Die Justizvollzugsanstalt Celle (JVA) darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Sütterlinschrift - auch De…
Die Justizvollzugsanstalt Celle (JVA) darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Sütterlinschrift – auch Deutsche Schreibschrift genannt - geschrieben sind.
Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 19. Mai 2009 entschieden (Aktenzeichen: 1 Ws 248/09 (StrVollz).
Der 37 Jahre alte Gefangene verbüßt in der JVA eine Freiheitsstrafe. Er schreibt seit mehreren Jahren die Briefe an seine Verlobte in Sütterlinschrift. Im November 2008 ordnete die JVA an, dass künftig alle ein- und ausgehenden Schreiben in “Sütterlin” angehalten und zurückgesandt werden, solange sich der Gefangene nicht schriftlich bereit erkläre, die Kosten der “Übersetzung” dieser Schreiben zu übernehmen und die daraus resultierenden Verzögerungen zu akzeptieren. Der Kontrollaufwand sei zu hoch und die Verlobten könnten problemlos in lateinischer Schrift schreiben.
Hiergegen erhob der Gefangene Rechtsbeschwerde beim OLG. Der Strafsenat gab ihm Recht und hob die Verfügung der JVA mangels Rechtsgrundlage auf.
Schreiben von Gefangenen oder an diese können nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zum einen angehalten werden, wenn ihr Inhalt gefährlich ist oder der Schriftverkehr wegen des großen Umfangs eine Begrenzung rechtfertigt. Im Übrigen dürfen sie nicht in einer Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sein. Nach Ansicht des Strafsenats ist keine dieser Voraussetzungen durch das Verwenden von Sütterlinschrift erfüllt. Auch wenn die Schrift heute nicht mehr in den Schulen als Normalschrift gelehrt wird, handele es sich nicht um eine Geheimschrift. Das Merkmal der Unverständlichkeit beziehe sich auf den Inhalt des Geschriebenen.
In Betracht komme damit allein die Unlesbarkeit. Eine Schrift könne unlesbar sein, weil die persönliche Handschrift nicht “formklar” sei. Hier gehe es aber ausschließlich um die Schriftart. Der Strafsenat stellt fest, dass in Deutschland keine verbindlichen Vorschriften existieren, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden sei. Die Sütterlinschrift könne, auch wenn sie nicht mehr in den Schulen gelehrt wird, nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung zumindest gel…
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