Gefahren bei ordnungsgemäßer Ausübung der Strafverteidigung

Während die Kollegen Burhoff (hier) und Jüdemann (hier) eindrucksvoll berichten können, dass nicht jedem Strafverteidiger bekannt zu sein scheint, wie er seinen Job ordentlich machen soll, zeigt das Beispiel des Kollegen Lucas (siehe hier und hier) aktuell jedoch, dass auch die ordnungsgemäße Ausübung der Strafverteidigerkunst mit der Gefahr eigener Strafverfolgung behaftet sein kann.

Der Kollege hatte in einem Strafverfahren offensichtlich versucht, eine Verfahrensabsprache (einen Deal) zu erreichen, was offenbar mißlang. Dies ist ansich noch kein Problem. Der Mandant hatte sich nach Rücksprache offenbar schlichtweg entschlossen, doch kein Geständnis abzugeben.

Die anschließende Strafzumessung im Urteil gegen den Angeklagten griff der Kollege in der Revision an, da er den Grundsatz des fairen Verfahrens (“Sanktionsschere”) verletzt sah. Dabei, und das war die Wurzel allen Übels, bezog sich der Kollege u.a. darauf, dass es ja zuvor die erwähnten Verhandlungen über einen Deal gegeben habe. Derartige Abspracheversuche bestritten die beteiligten Richter und der BGH wies die Revision zurück. In der Entscheidung bezeichnete der BGH die Ausführungen des Kollegen Lucas als unwahres Vorbringen.

Das wiederum rief die Staatsanwaltschaft auf den Plan, die ihrerseits nunmehr Ermittlungen wegen Strafvereitelung durch den Kollegen Lucas einleitete, denn im Prinzip ließ sich aus den Ausführungen entnehmen, dass der Kollege gelogen habe. Wie die BGH-Richter dies tatsächlich wollten beurteilen können, wenn nicht nur aus dem Grundsatz “Richter lügen selbst nie” heraus, wird ein Rätsel bleiben.

Die Staatsanwaltschaft klagte den Kollegen Lucas vor just der Strafkammer an, die im ursprünglichen Verfahren bereits tätig war. Nachdem daraufhin Ablehnungen und Selbstablehnungen der Richter wegen Befangenheit folgten, ist nunmehr doch das Verfahren eröffnet wurden.

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Warum soviel Aufhebens um diesen Vorfall? Weil es hier um elementare Fragen des Verhältnisses zwischen Richtern und Strafverteidigern geht!

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Macht dieses Beispiel Schule, so ist letztlich ordnungsgemäßes Verteidigerhandeln oft ein Grund für Anklagen gegen den Verteidiger. Die Strafvereitelung läge damit immer in der Luft. Nahezu jeder Befangenheitsantrag, der während einer Hauptverhandlung gestellt wird, wird u.a. mit den Wahrnehmungen des Verteidigers begründet werden. Widerspricht der Richter diesen Wahrnehmungen und führt dies dann zu einer Anklage wegen Strafvereitelung wird man es vielen Kollegen nicht verübeln können, wenn sie von Befangenheitsanträgen in solchen Fällen Abstand nehmen.

Das Ergebnis wäre letz…

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Themen: Bgh , Strafverteidiger , Anwaltsalltag , Verteidiger , Job , Prinzip , Strafvereitelung , Verteidigerhandeln
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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