Der BGH und der “ungeschickte” Polizeibeamte
Heymanns Strafrecht Online Blog | 30. März 2010 — In dem vom BGH im Beschl. v. 19.01.2010 – 3 StR 530/09 – entschiedenen Fall hat ein “ungeschickter” Polizeibeamter die Durchsuc…
Mit Stirnrunzeln muss man die Entscheidung des BGH (3 StR 530/09) zur Kenntnis nehmen, dass Gefahr im Verzug auch dann vorliegen soll, wenn die Polizei diesen Zustand selbst verursacht hat.
Der Hintergrund in der gebotenen Kürze: Im Rahmen einer Observation wird durch ein leicht fahrlässiges, nach den Feststellungen des Gerichts nicht vorsätzliches, Verschulden einer Polizeibeamtin eine Observation eines Objektes von den Betroffenen entdeckt wurde. Da nun sowohl Flucht als auch Beseitigung potentieller Beweismittel drohten, fand eine Wohnungsdurchsuchung statt – ohne richterliche Anordnung, alleine auf Grund “Gefahr im Verzug”.
Nun besteht das Risiko, dass die Polizei solche Zustände auch schlicht selbst herbei führen kann um dann gezielt den Richtervorbehalt zu unterlaufen. Der BGH möchte dies ausschließen, indem diese Ausnahme nur gelten soll, sofern die Polizei es nicht gezielt sondern nur durch leichte Unachtsamkeit herbeiführt:
Dass diese Situation durch die Ungeschicklichkeit der Polizeibeamtin ausgelöst worden war, begründet ebenfalls kein Verwertungsverbot; denn dieser Umstand ist nicht annähernd solchen Fallgestaltungen vergleichbar, in dene…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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