Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC
Kein ergibt sich daraus, dass auf Grund von Nichterreichen eines
Bereitschaftsrichter eine zum
Nachweis von THC durch einen Polizeibeamten angeordnet wird:
Wird innerhalb von 1 1/2 Stunden nach Gestellung eines gem. § 24 a II StVG des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von
Cannabis Verdächtigen der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a II StPO zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht, so
liegt Gefahr im Verzug vor. (KG, Beschluß vom 28.12.2008 - 3 Ws (B) 467/08; aus: NStZ-RR 2009, Heft 8, S. 243)
Der Betroffene hatte in seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. Der Betroffene war
nachts in seinem Fahrzeug angehalten und überprüft worden. Nachdem der Bereitschaftsrichter mehrmals nicht erreicht worden war, hatte
ein Polizeibeamter die Blutentnahme angeordnet, obwohl dies gem. § 24 a II StVG dem Richter vorbehalten war. Der Betroffene
argumentierte daraufhin, seien auch noch nach Monaten im nachweisbar, da sie nur langsam abgebaut würden. Eine Sanktion nach § 24 a StVG könne auch bei geringsten
Mengen von Drogen im Blut ausgesprochen werden, so dass die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter gem. § 81 A II StPO
zwingend sei. Die Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizeibeamten hätte somit ein Beweisverwertungsverbot nach sich gezogen.
Dieses Beweisverwertungsverbot hätte das Amtsgericht verletzt, als es die ermittelten Blutwerte im Verfahren gegen den Betroffenen
genutzt hätte.
Das Kammergericht wies die Beschwerde als unzutreffend zurück. Zum einen sei § 24 a II StVG entsprechend der Rspr. des BVerfG so
auszulegen, dass eine Wirkstoffkonzentration von mind. 1 mg/ml Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen werden muss, um von der
Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Nur dann sei eine (abstrakten) Gefahr i.s.d. § 24 a StVG gegeben…
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