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Gefälligkeitsgutachten

am 06.11.2007 von http://www.aktenvermerk.at

Privatgutachten, also Gutachten, die in in einem Zivilrechtsstreit ohne Auftrag des Gerichts von einer Partei vorgelegt werden, sollen natürlich den eigenen Standpunkt untermauern. Etwas zynisch gesagt: Das Ergebnis steht fest, der beauftragte Jurist soll es nur noch begründen. In vielen Fällen ist natürlich ein Wertungsspielraum vorhanden, man kann durchaus Argumente für die eigene Rechtsauffassung vorbringen, und Gegenargumente geflissentlich verschweigen, übergehen oder als bedeutungslos abtun.


Die Gerichte nehmen das in der Regel stoisch hin, und lassen sich davon überzeugen — oder eben auch nicht. Sehr selten kommt es vor, dass im Urteil bzw Tenor darauf Bezug genommen wird. Im Restitutionsfall “Amalie Zuckerkandl”, in dem ein Teil der beteiligten Erben den Spruch des Schiedsgerichts vor dem LG bzw zuletz OLG Wien …

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