Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)

Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe die urheberrechtlichen Fragestellungen erläutert worden sind, soll nachfolgend dargestellt werden, inwieweit den Nutzer, der einen Inhalte über die zahlreichen „Sharing-Funktionen“ wie Facebook, Google Plus & Co teilt, eine rechtliche Verantwortlichkeit für die jeweiligen geteilten Aussagen selbst treffen kann. Auch insofern ist der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt, dass mit dem Teilen fremder Aussagen (z.B. bei Beleidigungen) unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Teilenden das Risiko einer rechtlichen Verantwortlickeit einhergehen kann, wenn die ursprüngliche Aussage selbst Rechte Dritter verletzten. Bei nüchterner Betrachtung ist es zunächst einmal auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass z.B. mit der Weiterverbreitung unwahrer, rufschädigender Äußerungen auch der (Ruf-)schaden grösser wird. Insoweit kann sich der „teilende“ Nutzer allein mit dem Hinweis, die Aussage käme ja nicht von ihm, nicht gänzlich aus der Verantwortung flüchten. Die Frage der sogenannten Verbreiterhaftung ist im Bereich der „alten Medien“ nichts Neues, weshalb diesbezüglich einiges an Rechtsprechung existiert (vgl. BGH Urteil vom 6. 4. 1976, BGHZ 66,182 (190 f.)). Es ist nur logisch, dass sich diese Frage in den Sozialen Medien, in denen eben nun jeder Internetnutzer in der Lage ist, eigene Inhalte zu publizieren und eben auch fremde Inhalte zu „sharen“, fortsetzt. Insoweit ist für jeden Nutzer von Social Media nun relevant geworden, wann ihn durch das Teilen von Inhalten auch eine rechtliche Verantwortlichkeit für die fremden Aussagen treffen kann. I. Grundsätze der Linkhaftung Die Gerichte werden bei entsprechenden Fragen derzeit wohl die Grundsätze der Linkhaftung zugrunde legen. Trotz offensichtlichem Regelungsbedarf wurde bei der Einführung des Telemediengesetzes (TMG) keine gesetzliche Regelung zur Frage der Haftung für Links aufgenommen. Demgemäß sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung von einzelnen Gerichten entwickelt worden sind. Die Gerichte gehen bei Links auf fremde Inhalte, davon aus, dass auch der Linksetzende zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn er sich die fremde Aussage „zu…

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Themen: Google , Praxistipps , Risiko , Facebook , Twitter & Recht , Social Media , Social Media & Recht , Social Media Guidelines , Social Media IM Unternehmen , Facebook & Recht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 16. November 2011 auf http://www.rechtzweinull.de.

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