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Gedrosselt für viele Jahre

am 26.06.2008 von Motorradrecht

Wilhelm Brause, geboren am 5.7.1985, hat am 26.9.2006 die Prüfung der Fahrerlaubnis-Klasse A bestanden. An diesem Tag beginnt für ihn auch die Zwei-Jahres-Frist des § 6 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg.

Am 26.9.2008 wäre es dann soweit, daß er die Drossel aus seiner RSV-Mille entfernen darf.

Brause wäre aber nicht Brause, wenn da nicht etwas dazwischen käme. Nämlich ein prall gefüllte Punktekonto, das am 15.6.2007 zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Erst am 19.6.2008 bekommt er seine Fahrerlaubnis zurück. Die Juristen sprechen von einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung.

Brause fragt sich nun, wie lange er die Mille noch mit 34 PS fahren muß. Sein Führerschein gibt ihm darüber keine Auskunft, der enthält nur das Ausstellungsdatum der Neuerteilung, den 19.6.2008.

Es ist bedauerlich, aber die Drossel-Zeit endet tatsächlich erst am 19.6.2010. Denn da gibt …

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