Gedanken zu den Auswirkungen des BGH Urteils zur Sicherung von WLANs, BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08
Ich habe eben die Beiträge zum BGH-Urteil (Pressemitteilung, erste Besprechung und Links hier) auf ard.de gesehen, dabei den
Tagesschau-Beitrag mit einem Interview mit vom AK Vorratsdatenspeicherung und den Tagesthemen-Beitrag mit einem Interview mit
Christian Solmecke.
In letzterem Beitrag wurde auch das Problem des Cafe-Inhabers angesprochen, der auf Nachfrage sein Passwort an seine Kunden
herausgibt. Dieser sagte sinngemäß zum BGH-Urteil: “Sagt mir, was ich in Zukunft machen soll, und ich mache es.”
Und genau darin steckt das Problem der BGH-Entscheidung – wenigstens solange die Urteilsbegründung nicht vorliegt.
Denn ohne Urteilsbegründung wissen wir nicht, was der Betreiber des Cafes machen muss. Ob es reicht, dass er
ein nicht generisches Passwort verwendet und dieses an seine Kunden weiterreicht (diese Interpretation des Urteils ist bisher ohne
weiteres möglich, der Cafe-Inhaber müsste also gar nichts ändern), oder ob er täglich das Passwort wechseln muss (was nur gegen
Rechtsverletzungen der Kunden der vorigen Tage hilft), ob er den Dienst einstellen muss (was kaum gewollt sein kann), ob er sich den
Ausweis zeigen lassen muss und sich den Namen notieren muss (wobei dann unklar ist, wie er später feststellen soll, dass dieser Nutzer
die Tat begangen hat, da er vom Rechtsinhaber nur die externe IP-Adresse erhält), oder ob er eine umfangreiche
Authentifizierungsinfrastruktur einbauen muss – was in vielen Fällen zur Einstellung des Dienstes führen dürfte.
Mit anderen Worten: Das Urteil ist genau so hilfreich wie die vielen Urteile des LG Hamburg und anderer Instanzgerichte, die immer
nur eine bestimmte Handlung als nicht ausreichend für die Erfüllung der Prüfungs- und Überwachungspflichten beurteilt haben. Das ist
zwar in einem Urteil auch ausreichend, da nur über den aktuellen Fall geurteilt wird…
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