Insolvenz § 266a Stgb: Bei Zahlungsunfähigkeit keine Strafbarkeit nach § 266a StGB, aber…
juragebirge.de | 5. März 2007 — In meinem Fortsetzungsroman “Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung” (Teil I u. Teil II) ist ja bereits angeklungen, daß den…
Eine Woche nach den tödlichen Schüssen von Dachau. 1 1/2 Jahre nach dem Tod von Marwa el Sherbini vor dem Dresdner Landgericht.
Die Kollegen Strafverteidiger bewerten das Verhalten des Pflichtverteidigers des Beschuldigten.
Der Kollege Schöne aus Bautzen macht sich allerdings auch Gedanken um den mitgeteilten Grund des Mordes, die auch mich zu einer Reflexion bringen.
Vorweg nur eines: Nichts rechtfertigt es, einen Menschen zu töten, mein Mitgefühl gilt den Betroffenen und Angehörigen.
Allerdings scheint etwas am System nicht richtig zu sein, wenn Urteile “Im Namen des Volkes” vom Volk nicht mehr verstanden werden. Die Vorschrift des § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – ist eines solche dem Normalbürger kaum mehr verständliche Vorschrift. Gestandene Unternehmer habe ich weinen sehen, weil sie auf dieser Grundlage verurteilt wurden und es bis heute nicht begreifen.
Hintergrund ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Ausgangspunkt der Berechnung ist der vertraglich vereinbarte Bruttolohn. Von diesem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abführen, zum Bruttolohn dazu muss der Arbeitgeber noch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge abführen. Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils ist der Arbeitgeber also so eine Art Treuhänder für den Arbeitnehmer, weswegen § 266a StGB auch unmittelbar auf § 266 StGB – Untreue – folgt.
Reicht nun in der Krise des Unternehens das Geld nicht aus, um Steuern, Sozialabgaben und Nettolohn zu zahlen, muss der Unternehmer sehen, welche Forderung er von dem verbleibenden Geld bezahlt. Gerade in kleineren und Familienunternehmen entscheidet sich der Unternehmer oft, den Nettolohn an seine Beschäftigten auszuzahlen, die kennt er, deren Familien kennt er oft und die will er für ihre geleistete Arbeit nicht ohne Geld dastehen lassen.
Das ist aber genau die Falle: die Nichtzahlung des Nettolohnes oder die Nichtzahlung der Steuern ist strafrechtlich nicht relevant. Anders die Sozialversicherungsbeiträge.
Der vorsichtige Unternehmer mu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Januar 2012 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.
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