Gedächtnisverlust führt zu Klageverlust

Ein Gedächtnisverlust und ein Schädel-Hirn-Traum nach einem Unfall reichen nicht automatisch für die Anerkennung als Arbeitsunfall aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachweisen, dass der Unfall sich während der Arbeitszeit oder des versicherten Arbeitswegs ereignet hat, urteilte am Dienstag, 31.01.2012 das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 2 U 2/11 R). Nur dann könne der Unfallversicherungsträger zur Zahlung von Verletztengeld oder einer Verletztenrente verpflichtet sein.

Damit scheiterte ein 1953 geborener Lkw-Fahrer aus Baden-Württemberg vor dem obersten Sozialgericht mit seiner Klage. Der Mann sollte am 04.07.2003 Waren von Markgröningen nach Baden Baden liefern. Er fuhr gegen 1.00 Uhr morgens los, machte auf einem Parkplatz eine mehrstündige Pause und lud morgens die Waren am Bestimmungsort ab. Dabei fiel auf, dass er völlig desorientiert und bewusstseinsgetrübt war.

Der Arzt stellte später bei ihm ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Gedächtnisverlust fest. Der Mann konnte sich nur noch erinnern, dass er wegen einer Baustelle mit seinem Lkw einen Umweg gefahren war. An das Unfallereignis hatte er keinerlei Erinnerung mehr. Der Kläger ist heute noch arbeitsunfähig.

Den Unfall wollte der Mann von der Berufsgenossenschaft (BG) Transport und Verkehrswirtschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die BG lehnte dies ab. Der Lkw-Fahrer habe nicht bewiesen, dass der Unfall sich während der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Es sei durchaus denkbar, dass der Mann sich während einer privaten …

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Themen: Anerkennung , Baden Baden , Arbeitnehmer , Baustelle , Urteile Und Gesetze

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.

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