GebV SchKG oder kantonaler Tarif in SchKG-Summarsachen

Die Gerichtskosten für summarischen Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (insbesondere Rechtsöffnungsverfahren) richten sich traditionellerweise nach Art. 48 ff. GebV SchKG. Die nach dem streitwertabhängigen Tarif bestimmten Gerichtskosten dienen als pauschale Abgeltung sämtlicher Auslagen in diesen Summarverfahren. Anderslautende kantonale Vorschriften werden dadurch verdrängt. Dagegen wehrt sich freilich neuerdings das Obergericht Zürich, welches in einer bislang unveröffentlichten Verfügung die gesetzliche Grundlage von Art. 48 ff. G…

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Erschienen 19. März 2011 auf http://www.oliverkunz.ch/blog/.

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