Gebunden und gelähmt - Was passiert mit einer Bau-Arbeitsgemeinschaft in der Insolvenz eines Gesellschafters?

In der Zeit vor der Antragstellung hatte die Schuldnerin ihre Beiträge zur Arbeitsgemeinschaft wie zwischen den Gesellschaftern vereinbart erbracht. Unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung will der Insolvenzverwalter nun von der Arbeitsgemeinschaft die Beiträge der Schuldenrin, die während der Anfechtungsfristen erbracht wurden, von der Arbeitsgemeinschaft vergütet bekommen.

Die ARGE hatte die Leistungen der Schuldnerin in gesellschaftsinterne Verrechnungskonten eingestellt und verweist den Insolvenzverwalter auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Dogmatisch geht es darum, ob die Bestimmungen über die Verrechnung in der Insolvenz von der Vorschrift des § 84 InsO verdrängt werden.

Der BGH hat dazu am 14. Dezember 2006 ein Urteil verkündet (IX ZR 194/05):

Die Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der Kontenangleichung wird von der Vorschrift des § 95 InsO nicht erfasst.

aa) Die Norm schützt Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung, auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger vertrauen durfte (vgl. BGHZ 159, 388, 396; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 1, § 95 Rn. 1). Nach dem auch für das Insolvenzverfahren maßgeblichen § 387 BGB setzt die Aufrechnung zwei selbständige Forderungen voraus, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und gleichartig sind (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 94 Rn. 7 ff; FK-InsO/Bernsau, 4. Aufl. § 94 Rn. 5; siehe auch BGHZ 160, 1, 3 f). Fehlt es hieran, können die Wirkungen der Aufrechnung schon begrifflich nicht eintreten. Diese bestehen nach § 389 BGB darin, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenüberstehen. Dies trifft auf unselbständige Rechnungsposten, die gebunden und gelähmt sind, nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die durch § 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 InsO differenziert beantwortete Frage, in welchem Umfang die Erwartung des Gläubigers, mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung ohne Schwierigkeiten durchsetzen zu können, auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht werden darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141 zu RegE § 107).

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, IX ZR 194/05

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Themen: Anfechtung , Personengesellschaft , Arbeitsgemeinschaft

Erschienen 14. Februar 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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