Gebührenfreiheit für Zweitgeräte betrifft auch Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Eigener Leitsatz:
Lebt ein gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so ist auch dessen Partner hinsichtlich zum
Empfang bereitgehaltener Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit. Bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist in der
Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Personen gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Daher
ist der Partner für ein in sein Kfz eingebautes Zweitgerät nicht gebührenpflichtig, selbst wenn das Kfz auf diesen zugelassen ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil vom 21.08.2008
Az.: 2 S 1519/08
Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - 3 K 3701/06 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat
genutztes Autoradio in einen auf den Kläger zugelassenen Pkw. Der Kläger lebt seit (mindestens) 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft mit
Frau Elke H., die seit (mindestens) dem gleichen Jahr als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet war.
Der Kläger ist seit 2001 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und
seiner Lebenspartnerin gemeinsam genutzt. Am 13.7.2005 besuchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den Kläger und meldete ihn mit
Schreiben vom gleichen Tag als Rundfunkteilnehmer mit einem
ab Juli 2001 an. In seinem Bericht hielt der Beauftragte des Beklagten fest, der Kläger wohne mit Frau H. in einer eheähnlichen
Gemeinschaft und habe nach seinen Angaben seit dem Jahre 2001 ein Auto mit Radio. Die Geräte in der Wohnung bezahle Frau H. Der Kläger
habe sich geweigert, sein Autoradio anzumelden, da ihm die GEZ nach dem Zuzug von Frau H. vor sechs Jahren mitgeteilt habe, dass er für
das Autoradio keine Gebühren zahlen müsse. Nachdem der Kläger von der GEZ eine Bestätigung der Anmeldung erhalten hatte, teilte er der
GEZ mit Schreiben vom 4.8.2005 mit, dass er zusammen mit Frau H. einen gemeinsamen Haushalt führe und Frau H. dafür den ordnungsgemäßen
Beitrag an die GEZ entrichte. Des weiteren benutzten sie seinen Pkw gemeinsam. Diesen Sachverhalt habe er auf eine Anfrage vom
27.12.2001 mit Schreiben vom 9.1.2002 mitgeteilt. Zuvor sei ihm telefonisch gesagt worden, dass der Beitrag für sein Autoradio mit der
Anmeldung von Frau H. ebenfalls abgedeckt sei, da sie kein eigenes Kraftfahrzeug besitze. Mit Bescheid vom 1.10.2005 setzte der
Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2001 bis August 2005 in Höhe von 266,98 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.10.2005 Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 4.8.2005. Am
4.12.2005 meld…
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