Gebührenfrage zur Befriedungsgebühr – aber nicht (vorsorglich) vom Vertreter der “Verletzten” in der causa Kachelmann gestellt
In den vergangenen Tagen erreichte mich eine gebührenrechtliche Anfrage eines Kollegen, die mich an den Fall Kachelmann denken ließ .
Es ging um die die für den Nebenklägervertreter bzw. den Vertretes des/der Verletzten in einem
Vergewaltigungsfall; allerdings denke ich, dass es dann doch nicht der Vertreter der vermeintlichen Geschädigten war, der fragte; der
wird kaum nach RVG abrechnen
Es ging bei der Anfrage um Folgendes:
Meine Mandantin beschuldigte ihren Lebensgefährten der Vergewaltigung, worauf dieser in U-Haft kam. Wunschgemäß zeigte ich die
Interessensvertretung der mutmaßlich Vergewaltigten an und erkläre namens und in ihrem Auftrag bereits ihren Anschluss als
Nebenklägerin zum Verfahren. In den der Akteneinsicht folgenden Gesprächen mit der Mandantin kommen mir Zweifel, ob es diese
Vergewaltigung tatsächlich gegeben hat und daraufhin offenbart sie mir, dass alles nicht stimme; zwischenzeitlich hat sie aber in
drei weiteren “Geschädigtenvernehmungen” bei der Polizei „nachgelegt“ und ergänzende belastende Angaben gemacht gehabt.
Nachdem die Mandantin inzwischen aber wohl von ihrem schlechten Gewissen gequält wurde, beauftragte sie mich schließlich wenig
später, ihre bisherigen, durchweg falschen, Angaben der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. Nach ausführlicher Belehrung über die
strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere für sie selbst, habe ich das auch getan. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden.
Meine Frage: Kann ich der Mandantin neben den Nrn. 4100, 4104 VV RVG auch die Nr. 4141 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG in
Rechnung stellen. Schließlich ist das Verfahren durch meine “Mitwirkung” nicht nur vorläufig eingestellt worden.
Ich habe geantwortet:
M.E. ist der Ansatz der Nr. 4141 VV RVG gegenüber der Mandantin möglich. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG steht die Gebühr auch dem
Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers oder Verletzten zu. Voraussetzung ist, dass „durch die anwaltliche die Hauptverhandlung entbehrlich“ geworden ist. Insoweit
werden an die anwaltliche Tätigkeit aber keine hohen Anforderungen gestellt. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist also
unerheblich. Ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (BGH VRR 2010, 38 = RVGprofessionell 2010, 25 =
AnwBl 2010, 140; VRR 2008, 438 = RVGprofessionell 2008, 205 = AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431; OLG Stuttgart RVGprofessionell
2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320). Die kann auch darin liegen, wenn die Mandantin über die
strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhalten…
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