Gebrauchtwagenkaufvertrag und die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer
Die Frage, zu welchem Zweck der dienen
soll, bestimmt die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei einem Kaufvertrag. Dabei ist vor Allem eine objektive
Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände bei Vertragsschluss wichtig. Dagegen
spielen subjektive Vorstellungen des Käufers, die für den Verkäufer nicht erkennbar sind, keine Rolle.
Tritt der Käufer bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer auf, ist die Kilometerangabe in einem schriftlichen
Gebrauchtwagenkaufvertrag – ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers – in der Regel nicht als Garantie zu verstehen.
Die Beklagte betreibt in dem vom in Karlsruhe entschiedenen Fall einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist von
Beruf Handelsvertreter. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi.
Der schriftliche Kaufvertrag wurde auf einem von der Beklagten verwendeten Formular abgeschlossen. Das Formular enthält die
Überschrift: „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Händlergeschäft)“. Es gibt Rubriken für die Eintragung von Verkäufer
und Käufer, wobei die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthält. In der für den Namen des Käufers
vorgesehenen Zeile ist handschriftlich „Handelsvertreter S.“ eingetragen. Das Formular enthält unmittelbar nach der Bezeichnung der
Vertragspartner im oberen Teil des Formulars einen vorgedruckten Gewährleistungsausschluss. Weiterhin findet sich im Vertrag ein Feld
für den „Km-Stand“, in welches handschriftlich „122.200 Km“ eingetragen wurde. Im Rechtsstreit verlangte er die Rückabwicklung dieses
Vertrages.
Dem Kläger steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Ziff. 2, 323,
346 BGB nicht zu. Denn er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das verkaufte Fahrzeug Mängel aufwies
(überhöhter Ölverbrauch, Motorschaden und höhere Laufleistung des Fahrzeugs), kommt es nicht an. Denn die Parteien haben im
Kaufvertrag vom 09.05.2010 jegliche Haftung der Beklagten für eventuelle Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen.
Der umfassende Gewährleistungsausschluss war wirksam. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei als Verbraucher zu
behandeln. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes (vgl. §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB)
abgelehnt.
Für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob der Zweck, zu dem ein
Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, dem privaten Bereich einerseits oder einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
andererseits zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Als Handelsvertreter übt der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aus. Entscheidend ist
daher, ob das erworbene Fahrzeug dieser ge…
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