Gebrauchtwagenkauf und Garantie (BGH)
Durch die verbraucherschützenden Normen des BGB haben insbesondere Gebrauchtwagenhändler einige Probleme bekommen. Sie können keinen
Gewährleistungsausschluss mehr vereinbaren (§ 475 BGB) und die bestehende Gewährleistung nur noch auf ein Jahr verkürzen (§ 475 II
BGB). Zudem droht eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer in einem bestimmten Zeitraum beweisen muss, dass der Mangel bei
Gefahrübergang noch nicht vorlag (§ 476 BGB).
Verständlicherweise sind viele Gebrauchswagenhändler dazu übergegangen Fahrzeuge nur noch mit einer zusätzlichen Garantie zu
verkaufen, die über die dahinterstehende Versicherung die Risiken für den Händler abfängt.
Diese Garantien sind zudem so ausgestaltet, dass das Fahrzeug bei dem Händler, der meist noch eine Reparaturwerkstatt betreibt,
regelmässig gewartet werden muss und dieser den “ersten Zugriff” bei einem Mangel hat.
Dies hat den Vorteil, dass der Händler zum einen die Reparaturkosten niedrig halten kann um so gegenüber der Versicherung besser
dazustehen und zum anderen an den Reparaturen noch Geld verdienen kann. Zusätzlich kann bei einem Verstoß gegen die Auflagen der
Ausgleich verweigert werden.
Einige Garantieklauseln wurden nunmehr vom BGH überprüft. Es ging um Klauseln, nach dennen:
Inspektionen des Fahrzeuges nach gewissen Laufzeiten bei dem Verkäufer durchgeführt werden müssen die Versicherung erst nach
Vorlage der Reparaturrechnung zahlen muss.
Der BGH hierzu im Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von
ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn
die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1
BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des
Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit
einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung (”Freigabe”) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen,
ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirk…
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