Gebrauchtwagenkauf: Angaben zum Vorbesitzer (BGH)
Der BGH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/09 zur Frage Stellung genommen, ob ein Gebrauchtwagenhändler mitteilen
muss, dass er den nicht von dem im Fahrzeugbrief
angegebenen letzten Halter erworben hat.
Viele Gebrauchtwagenhändler haben “Zulieferer”, von denen sie ihre Fahrzeuge erhalten. Häufig sind dies die Autohäuser vor Ort, die
bei einem Neukauf den alten Wagen in Zahlung nehmen und ihn dann an einen der örtlichen Gebrauchtwagenhändler weiterverkaufen.
Mitunter kommen auch weitere Angebote weniger bekannter gewerblicher Verkäufer hinzu. Diese Händler lassen das Fahrzeug nicht auf
sich anmelden und sind insofern nicht aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich.
In dem vorliegenden Fall hat der Gebrauchtwagenhändler den Wagen von einem “fliegenden Autohändler”, über dem ihm nichts bekannt war
erworben und gleichzeitig beim Verkauf eine “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” angegeben. Diese Gesamtfahrleistung
stellte sich als falsch heraus, der Verdacht liegt nahe, dass der “fliegende Zwischenhändler” den Tacho zurückgereht hat. Der Käufer
hat nun argumentiert, dass er darauf vertraut hat, dass der als letzter Halter eingetragene diese Zusicherung gemacht hat. Hätte er
gewusst, dass es tatsächlich ein fliegender Zwischenhändler gewesen ist über dem nichts näher bekannt ist, dann wäre er erheblich
mißtrauischer gewesen.
Dem hat sich der BGH angeschlossen und eine Auskunftspflicht bejaht.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer eines
gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief
eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21.
März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat.
Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” handschriftlich
“201.000 km” vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als
Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte
zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten
nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen
Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages…
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