Gebrauchtwagenkauf: Angaben zum Vorbesitzer (BGH)

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/09 zur Frage Stellung genommen, ob ein Gebrauchtwagenhändler mitteilen muss, dass er den Wagen nicht von dem im Fahrzeugbrief angegebenen letzten Halter erworben hat.

Viele Gebrauchtwagenhändler haben “Zulieferer”, von denen sie ihre Fahrzeuge erhalten. Häufig sind dies die Autohäuser vor Ort, die bei einem Neukauf den alten Wagen in Zahlung nehmen und ihn dann an einen der örtlichen Gebrauchtwagenhändler weiterverkaufen. Mitunter kommen auch weitere Angebote weniger bekannter gewerblicher Verkäufer hinzu. Diese Händler lassen das Fahrzeug nicht auf sich anmelden und sind insofern nicht aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich.

In dem vorliegenden Fall hat der Gebrauchtwagenhändler den Wagen von einem “fliegenden Autohändler”, über dem ihm nichts bekannt war erworben und gleichzeitig beim Verkauf eine “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” angegeben. Diese Gesamtfahrleistung stellte sich als falsch heraus, der Verdacht liegt nahe, dass der “fliegende Zwischenhändler” den Tacho zurückgereht hat. Der Käufer hat nun argumentiert, dass er darauf vertraut hat, dass der als letzter Halter eingetragene diese Zusicherung gemacht hat. Hätte er gewusst, dass es tatsächlich ein fliegender Zwischenhändler gewesen ist über dem nichts näher bekannt ist, dann wäre er erheblich mißtrauischer gewesen.

Dem hat sich der BGH angeschlossen und eine Auskunftspflicht bejaht.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat.

Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” handschriftlich “201.000 km” vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages…

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Themen: Bgh , Gebrauchtwagen , Kaufvertrag , Gesetze Und Urteile , Wagen

Erschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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