BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor
hb-law.de | 3. Februar 2011 — Nachdem die Firma UsedSoft, welche sich auf den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen spezialisiert hat, vor dem LG München …
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute seine mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Oracle gegen UsedSoft wegen des Vertriebs von Gebrauchtsoftware bekannt gegeben. Eine endgültige Klärung des Streits darüber, ob ein Softwarehersteller den weiteren Vertrieb seiner online in Verkehr gebrachten Software kontrollieren und ggf. untersagen kann, ist durch den heutigen Beschluss des BGH allerdings nicht erfolgt. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH werden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt, bevor der BGH endgültig entscheidet. Der übliche Zeitrahmen zwischen Vorlage und Entscheidung des EuGH beträgt bei Vorabentscheidungen etwa ein bis zwei Jahre.
Hintergrund des aktuellen Verfahrens
Bei Insolvenzen aber auch im Rahmen von Restrukturierungen besteht für Unternehmen häufig das Bedürfnis, nicht mehr benötigte Softwarelizenzen zu verkaufen. Unternehmen wie UsedSoft (Beklagte in dem vom BGH zu entscheidenden Verfahren) erwerben solche Lizenzen und veräußern sie an andere Unternehmen, die nicht über (ausreichende) Lizenzen zur Nutzung der Software verfügen.
In dem vorliegenden Fall haben sich die Kunden von UsedSoft die betreffende Software nach dem Erwerb der "gebrauchten" Lizenzen von der Oracle-Website heruntergeladen und dadurch eine Kopie der Software erstellt. Das Recht zur Vervielfältigung von Computerprogrammen steht jedoch grundsätzlich nur dem Rechtsinhabers (hier also Oracle) zu. Da UsedSoft mit dem Vertrieb der Software seine Kunden zur Anfertigung der Kopien veranlasst hat, wäre UsedSoft zur Unterlassung verpflichtet, wenn die Kunden tatsächlich kein Recht haben, die Programme zu vervielfältigen.
Ob den Kunden dieses Recht zusteht, bestimmt sich nach den Vorschriften zum urheberrechtlichen Schutz von Software in den §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Da diese auf der Umsetzung der EU Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen beruhen, kann der BGH Fragen zur Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie dem EuGH entsprechend Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorlegen.
Bedeutung des Erschöpfungsgrundsatzes
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Software stellt sich auch immer wieder die Frage nach der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ergibt sich aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG und besagt dem Grunde nach, dass ein Softwarehersteller den weiteren Vertrieb von Kopien seiner Software nicht mehr kontrollieren kann, wenn diese Kopien mit seiner Zustimmung in der EU verkauft wurden (d.h. sein Verbreitungsrecht hat sich erschöpft).
Der Wortlaut der Klausel legt das Verständnis nahe, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts jedoch nur eintritt, wenn die Software verkörpert auf einem Datenträger in den Verkehr gebracht wird. Eine ausdrüc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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