Gebrauchtes Fohlen

Beim Verkauf gebrauchter Sachen kann der Verkäufer, anders als beim Verkauf neuer Sachen, die Gewährleistung zeitlich beschränken. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).

Daher stellte sich jetzt dem Bundesgerichtshof die Frage, wann ein junges Tier (ein sechs Monate altes Hengstfohlen) noch “neu” und wann bereits “gebraucht” ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger am 27. Oktober 2002 von der Beklagten auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen, welches nach einem medizinischen Untersuchungsprotokoll keine Gesundheitsschäden aufwies. Die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen bestimmen, dass die Pferde als “gebrauchte Sachen im Rechtssinne” verkauft werden und dass Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren. Am 13. Oktober 2004 – nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren – erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler und sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Berufung auf die in ihren Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab.

Die daraufhin erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fohlens sowie auf Aufwendungsersatz wies das Landgericht wegen Verjährung ab. Es sah das Fohlen als “gebrauchte Sache” an und hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate für wirksam. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger den Rücktritt rechtzeitig, nämlich innerhalb der hier maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärt hat. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum einen schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels – unwirksam ist.

Zum anderen ist die Verjährungsregelung in den Auktionsbedingungen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann (§ 475 Abs. 2 BGB). Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht “gebraucht”, weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als “gebraucht” im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er konnte auch offen lassen, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur “gebrauchten” Sache wird. Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen “neuen” und “gebrauchten” Kaufobjekten zu unterscheiden; jedenfalls junge Haustiere sollen danach nicht als “gebraucht”, sondern als “neu” anzusehen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich, solange das Tier noch „jung“ ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute “abgesetzt” hatte, ohne Zweifel der Fall.

Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab; anders als Berufungsgericht gemeint hat, konnten die Parteien somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt würde.

Das Oberlandesgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Fohlen, wie vom Kläger behauptet, an einem Herzfehler leidet, der bereits zur Zeit der Auktion vorhanden war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. November 2006 auf http://www.meisen.info.

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