Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P
In einem unserer aktuellen Fälle erhielt unser Mandant einen mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät RIEGL LR 90-235/P durchgeführt. Dieses Messgerät
funktioniert auf eine ähnliche Weise wie das RIEGL FG 21-P. Das aufzunehmende Fahrzeug wird mittels eines Lasers anivisiert und
daraufhin dessen Geschwindigkeit gemessen, wobei weder ein Fotoaufnahme noch ein Video dokumentiert wird. Beweisrechtlich wird die
Messung durch Aussage der protokollierenden Polizeibeamten bestätigt. Von Seiten der Behörde wurde eine in Höhe von 220,- € festgesetzt, ein gemäß § 25 StVG sowie die Eintragung von 3 Punkten in das
Verkehrszentralregister in angeordnet. Gegen
den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass der Bußgeldbescheid in dreifacher Hinsicht fehlerhaft sei.
Zum einen fehlte es hier an einem entsprechenden Schulungsnachweis der an der Messung teilnehmenden Polizeibeamten für das verwendete
Gerät. Denn amtliche Messungen dürfen nur durch kompetentes und in Funktion, Bedienung und Eigenschaften des
Geschwindigkeitsmessgerätes eingewiesenes Bedienungspersonal durchgeführt werden, damit es mit den erforderlichen Vorkehrungen zur
Vermeidung von Bedienungsfehlern vertraut ist. Die erfolgreiche Schulung für die Bedienung eines Messgeräts ist zudem schriftlich zu
bestätigen. Im vorliegenden Fall fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich Schulungsnachweise für das Gerät FG 21-P des gleichen
Herstellers, RIEGL. Die Messung hätte insofern von den Polizeibeamten nicht durchgeführt werden dürfen.
Darüber hinaus wurde in dem Bußgeldbescheid der Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen nicht berücksichtigt. Gemäß dem
Messungsprotokoll der Polizeibeamten wurde eine Geschwindigkeit von 81 km/h abgelesen. Nach Angaben des Herstelllers für das
Messgerät LR90- 235/P ist bei Messwerten bis zu 100 km/h ein Toleranzabzug von 3 km/h vorzunehmen. Im Bußgeldbescheid gegen unseren
Mandanten wurde aber angegeben, dass die festgestellte Geschwindigkeit schon nach Toleranzabzug 81 km/h betragen würde. Ein
Toleranzabzug wurde also tatsächlich gar nicht erst vorgenommen.
Schließlich wurde unserem Mandanten fälschlicherweise vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten zu haben.
Tatsächlich stellt es sich aber so dar, dass sich der Messstandort außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, was auch von den
Polizeibeamten im Messungsprotokoll festgehalten wurde. Die Unterscheidung zwischen innerorts und außerorts hat nicht nur Einfluss
auf die Höhe der Geldbuße, sondern vor allem auch auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot angeordnet wird oder nicht.
An diesem Fall w…
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