Unfallflucht – so schnell kann´s gehen
LawBike.de | 10. September 2010 — Vielen Verkehrsteilnehmern ist oft nicht bekannt, wie schnell der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (frü…
Auch pflichtbewusste, rücksichtsvolle Autofahrer kommen kaum durch’s Leben ohne jemals falsch zu parken, etwas zu schnell zu fahren oder in einen Unfall verwickelt zu werden. Hat es dann mal geblitzt, will man natürlich möglichst schnell wissen, was einem droht. Ein erster Blick in die Bußgeldtabelle zeigt, womit man in etwa rechnen muss. Die aktuellen Bußgeld- und Punktekataloge finden Sie im Internet, sehr übersichtlich zum Beispiel unter: www.auto-news.de/extras/bussgeldkatalog/
Die möglichen Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten sind:
- Bußgeld
- Punkte in Flensburg
- Fahrverbot
- Entzug der Fahrerlaubnis
Wenn’s doch mal geblitzt hat:
Bußgeld und Punkte kommen – auch bei relativ geringen Verstößen – meist im Doppelpack. Die nächste Stufe ist das Fahrverbot. Ein Fahrverbot (nicht zu verwechseln mit dem Entzug der Fahrerlaubnis) gilt als „Erziehungsmittel“ und wird erst bei heftigeren Verstößen verhängt. Das Gesetz fordert hier eine „grobe Pflichtverletzung“, einfache Fahrlässigkeit reicht für ein Fahrverbot also nicht aus. Wurde ein Fahrverbot aber erst einmal ausgesprochen, dann wird es ernst: Viele glauben, dass einem ein solches Fahrverbot erlassen wird, wenn man das Auto dringend für seinen Beruf braucht. Das ist meist ein Irrtum. Die Gerichte sind hier sehr streng. Die Tatsache, dass jemand Außendienstarbeiter, Berufskraftfahrer oder Taxifahrer ist, reicht für sich allein noch nicht aus, damit ein Fahrverbot nicht angetreten werden muss. Richter argumentieren meist, man könne ja für die Zeit des Fahrverbots Urlaub nehmen oder auf eigene Kosten einen Ersatzfahrer engagieren. Wenn man hier überhaupt eine Chance haben will, muss man sehr geschickt argumentieren und dem Gericht eine konkrete Existenzgefährdung nachweisen.
Teure Fotos:
Natürlich muss die Verfolgungsbehörde erst einmal beweisen, wer den Verkehrsverstoß begangen haben soll, zum Beispiel durch das Foto einer Überwachungskamera. Die Qualität solcher Fotos ist oft so schlecht, dass man nicht klar erkennt, wer am Steuer sitzt. Da jeder Betroffene – auch der Halter des Wagens – ein gesetzliches Schweigerecht hat, muss man hierzu auch keine Angaben machen. Kann die Behörde den tatsächlichen Fahrer nicht zweifelsfrei ermitteln, sind ihr die Hände gebunden und sie kann keinen Bußgeldbescheid erlassen. Allerdings muss der Halter des Fahrzeugs dann damit rechnen, dass er für viele Monate ein Fahrtenbuch führen muss, damit die Polizei wenigstens bei künftigen Verstößen klar feststellen kann, wer gefahren ist. Der Halter sollte in solchen Fällen also vorher abwägen, was für ih…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. August 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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