Gebäudereinigungsleistungen und Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 wurde die sogenannte Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG auf Gebäudereinigungsunternehmen erweitert, die von einem anderen Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen in Rechung gestellt bekommen. Da das Jahressteuergesetz 2010 erst am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl. BGBl. 2010, Teil 1 Nr. 62, S. 1768, pdf) und die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Gebäudereinigungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, gibt es in der Praxis hierzu viele offene Fragen.

Inhalt: Grundsätze zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen Rechnungslegung bei Gebäudereinigungsleistungen Betroffene von der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen Eintragungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen Rechtsfolgen bei Nichtanwendung der Neuregelung Steuerschuldnerschaft beim Kleinunternehmer Grundsätze zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen

Durch die Neuregelung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer aus der Rechnung des beauftragten Gebäudereinigers. Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gilt seit 01.01.2011 und betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Mit anderen Worten gilt die Übertragung der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG nur im Verhältnis zwischen solchen Unternehmen, die selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat Einfluss auf die Rechnungslegung der beauftragten Gebäudereinigungsunternehmen und auf die Eintragungen in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen der beteiligten Unternehmen.

Rechnungslegung bei Gebäudereinigungsleistungen

Eine gravierende Änderung durch die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft die Rechnungslegung der Auftragnehmer gegenüber dem Gebäudereinigungsunternehmen als Auftraggeber. Das beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen darf in der Rechnung über die ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet.

Betroffene von der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen

Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Rechtsform hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Neuregelung, betrif…

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Themen: Umsatzsteuer , Bundesgesetzblatt , Ustg , Gebäudereinigung , Rechung , Steuerschuldnerschaft , § 13b Ustg , § 13b UStG Bei Reinigungsleistungen
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 2. Februar 2011 auf http://www.schwerd.info.

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