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GdL: Lokführer-Warnstreiks 2007 rechtswidrig trotz Warnurteil 2003?

am 10.07.2007 von JuracityBlog

Tja, es sieht ganz so aus, denn mit dem Arbeitsgericht Mainz hat bereits das zweite Arbeitsgericht diese Woche die Warnstreiks der Lokführer und Zugbegleiter im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Verstosses gegen die Friedenspflicht für unzulässig erklärt. Am Montag hatte bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass die Gewerkschaft der Lokführer (GdL) neben Entgelterhöhungen auch die Abänderung ungekündigter Tarifverträge fordere und hatte deswegen die Warnstreiks in NRW untersagt. Das Arbeitsgericht Mainz verbot heute sogar die Warnstreiks mit bundesweiter Wirkung und unterlegte den Spruch mit einer saftigen Sanktion: Im Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Das bedeutet, dass die GdL bis zur Aufhebung dieser Entscheidungen nicht streiken darf. Oder zahlen muss. Sie kann gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen zwar vorgehen (Widerspruchsverfahren) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bzw. das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anrufen; bis zu deren Entscheidung ist die GdL aber an die Entscheidungen der Arbeitsgerichte gebunden.
Das ist aus zwei Gründen eine echte Schlappe: zum einen stärkt diese “Fesselung” durch die einstweiligen Verfügungen die Verhandlungsposition der GdL für die für Freitag geplanten Gespräche nicht. Schliesslich sollte durch die Warnstreiks tüchtig Druck auf die Bahn gemacht werden. Bahnchef Mehdorn hatte stets deutlich gemacht, dass er eigentlich keinen eigenständien Tarifvertrag für die Lokführer will, weil er gestern bereits einen für alle Mitarbeiter der Bahn mit transnet und GDBA vereinbart hat. Nur diesen wird er der GdL am Freitag vorlegen. Zum anderen hätte die GdL aber aus dem Tarifkonflikt 2003 lernen können und wohl …

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RA Michael Felser

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