GBL – Gamma-Butyrolacton
Der Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar, bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof..
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zwei Angeklagte, die mit der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) – einem der Grundstoffe zur Herstellung von “liquid ecstasy” – handelten, wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 463.410,- Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen und erstmals höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei GBL – sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. Juli 2009 geltenden Gesetzesfassung – um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt. Dies war bislang, insbesondere unter den Konsumenten des Mittels, umstritten.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen wird GBL, von dem jährlich allein in Deutschland etwa 50.000 Tonnen industriell hergestellt werden, hauptsächlich in der chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln. GBL kann daneben aber auch als Droge konsumiert werden. In geringen Dosen führt es zu Rauschzuständen. Insoweit hat sich bereits ein gewisser Markt an Konsumenten gebildet. Bei Überdosierungen oder in Verbindung mit Alkohol kann die Einnahme von GBL zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. So kann es zu Krämpfen, Brechreiz und komatösen Zuständen kommen, aber auch einen Atemstillstand oder sogar Herz- oder Kreislaufversagen zur Folge haben. Nachdem GBL aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen worden war, hat sich die chemische Industrie wegen der Missbrauchsgefahren einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen, dem sog. Monitoring, mit der Folge, dass der Verkauf der Substanz an private Abnehmer erheblichen Beschränkungen unterliegt. Die Angeklagten, die das von ihnen über das Internet vertriebene GBL im Chemiegroßhandel erwarben, hielten sich nicht an diese Verkaufsbeschränkungen. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wollten sie das GBL an Privatabnehmer verkaufen, die die Absicht hatten, das GBL als Droge zu verwenden. Auf ihren Internetseiten warben sie deshalb mit einem “Verkauf an Privat/kein Monitoring”. Um den tatsächlichen Verwendungszweck des GBL als Droge zu verschleiern, boten die Angeklagten es als “wheel-cleaner” oder “glue-remover” an. Im Tatzeitraum von März 2005 bis Februar 2007 erhielten die Angeklagten insgesamt acht Lieferungen des Stoffes in einer Gesamtmenge von 5699 Litern, die sie bis auf wenige hundert Liter an ihre Kunden zum Konsum abgaben. Sie erzielten hierbei einen Erlös von etwa 564.000,- €. Durch die Einnahme des von de…
» Vollständiger ArtikelThemen: Btmg , Alkohol , Arzneimittel , Anwendungsbereich , Herz , Konsumenten , Gbl , Betäubungsmittel , Gbl Btmg
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 9. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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