Gauweiler und die fünf Profs kriegen ein Drittel ihrer Prozesskosten

Die Kläger beim Euro-Rettungsschirm-Urteil haben zwar verloren. Aber der Zweite Senat hält ihnen zugute, “in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen” zu haben:

Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet.

So steht es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats. Deshalb entspreche es der “Billigkeit”, ihnen ein Drittel ihrer Prozesskosten zu erstatten.

Sonst wird diese Frage häufig schon im Urteil selbst geklärt. Beim Lissabon-Urteil jedenfalls war es so. Warum in diesem Fall nicht?

Und was ist das für ein Argument mit der Zulässigkeit? Wieso berechtigt es zur Auslagenerstattung, wenn man es geschafft hat, überhaupt erst mal in die Begründetheitsprüfung vorzudringen? Okay, hier war die Zulässigkeit besonders abenteuerlich begründet. Aber ist das nicht eher ein Argument gegen die Kläger als für sie?

§ 34a III BVerfGG überlässt es dem Ermessen des Gerichts, die Kostenerstattung ganz oder teilweise anzuordnen – aber sonst gibt es so etwas im Regelfall, wenn die Beschwerde nur deshalb unbegründet ist, weil das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, aber nicht nichtig ist, oder sich das Verfahren erledigt oder son…

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Themen: Bverfg , Lissabon , Courts
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://verfassungsblog.de.

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