Gastbeitrag von RA Dr. iur. F. Schäfer: „Versicherter Versand bei eBay ist abmahnfähig
Von Rechtsanwalt Dr. iur. F. Schäfer, Pirmasens
1. Angabe von versichertem Versand bei ebay-Angeboten unzulässig An die Tatsache, daß bei ebay die Wahl der falschen Versandart wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, haben sich die ebay-Händler ja schon gewöhnt. In Abmahnkreisen ist es beispielsweise bestens bekannt, daß der Hinweis auf unversicherten Versand ohne weitergehende ausdrückliche Erläuterungen bezüglich des beim Verkäufer verbleibenden Risikos für Versandverluste das Tor für eine kostenträchtige Abmahnung aufstoßen kann. Doch nun droht neue Gefahr: Wer bei der Versandart angibt, daß versicherter Versand praktiziert wird, muß nach dem Beschluß des LG Hamburg vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung damit rechnen, daß er wegen Verstoßes nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann, wenn bei der Angabe versicherter Versand nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben werden. 2. Ausgangspunkt der Entscheidung Diese Entscheidung überrascht nur auf den ersten Blick, denn bei genauerer Prüfung der §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 Nr. 11UWG wird schnell klar, worum es den Richtern mit Ihrer Entscheidung ging: Der Verbraucher bekommt mit dem zwangsweise aufoktroyierten versicherten Versand eine Versicherung verkauft, die er einerseits wegen der Besonderheiten des Versandhandels im Bereich von Verbrauchsgütern gar nicht benötigt und deren Kosten er andererseits nicht einmal kennt. Diese Verbindung ging den Richtern zu weit, die diese bei ebay weitverbreitete Praxis durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung unterbinden wollten. 3. Rechtlicher Hintergrund Nach § 447 BGB trägt bei Versandkäufen grundsätzlich der Verkäufer nur die Gefahr bis zur ordnungsgemäßen Versendung der Ware; geht diese später auf dem Versand verloren oder wird sie beschädigt, ist dieses Risiko grundsätzlich durch den Käufer zu tragen, der daher gut daran tut, sich entsprechend zu versichern. Anders sieht die Rechtslage aber beim Versandverkauf von Verbrauchsgütern aus, also grundsätzlich beim Kauf über Waren, die von Verbrauchern zum Konsum erworben werden. In diesen Fällen ordnet § 474 Abs. 2 BGB zwingend an, daß der geschilderte allgemeine Grundsatz des § 446 BGB gerade nicht gilt, diese gesetzliche Ausnahme kann auch nicht durch anderslautende Vereinbarungen oder sonstige Umgehungen wirksam ausgeschlossen werden; anderslautende AGB wären daher unwirksam (und auch abmahnfähig). Beim Versandverkauf von Verbrauchsgütern hat der Verkäufer daher seine Schuldigkeit eben gerade nicht wie sonst nach § 447 BGB üblich damit erfüllt hat, daß er die Ware auf den Weg gebracht, also versendet hat; vielmehr schuldet der Verkäufer beim Versandkauf von Verbrauchsgütern den Erfolg, d.h. er muß die gekaufte Ware theoretisch so lange versenden, bis sie beim Kunden auch wirklich ankommt. Dem Kunden wiederum kann es daher völlig… » Vollständiger ArtikelThemen: Ebay , Tor
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Erschienen 6. Dezember 2007 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
Kommentare zu "Gastbeitrag von RA Dr. iur. F. Schäfer: „Versicherter Versand bei eBay ist abmahnfähig":
Schöner Nebenverdienst für Anwälte die wohl in anderen Dingen scheitern.
Armes Deutschland, der letzte macht das Licht aus.......
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