Gastbeitrag “Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld”

Im Folgenden finden Sie einen lesenswerten Gastbeitrag zum Thema “Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld”.

Autor ist Herr Kollege RA Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem „Miteinander“, sondern oftmals vielmehr von einem „Gegeneinander“ – z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen – bestimmt. Statt partnerschaftlich – auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten – zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden. Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die – aus jeweils subjektiver Sicht – nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist. Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine „Zusatzleistung“, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird – insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um „irgendwann mal irgendwas“ abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage „ich bin rechtsschutzversichert“ einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen. Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. Überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert – und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird – auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird. Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und …

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Erschienen 5. Januar 2012 auf http://www.rsv-blog.de.

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