GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008
In einer aktuellen Entscheidung des
Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der
Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen erst mit Urteil
des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.
Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die
erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.
Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht
zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung
ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger
Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.
Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.
Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich
für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1
und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.
Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt
jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem
Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.
Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 – 2 C 527/09-; Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 – 2 C 512/09
-; Urteil des AG Mitte vom …
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