Garantenpflichten gegenüber der Lösungsmittel schnüffelnden Ex-Freundin
Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz und
kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20jährigen hatte er über längere Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber
mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren
Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre “große Liebe” betrachtete und von ihm emotional
abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er eine Flasche mit etwa 500 ml des
Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt. Die Geschädigte hatte selbst keine Erfahrung mit der Substanz; der Angeklagte hatte
ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich.
Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte, die sich in verzweifelter Stimmung befand, aufgrund eines spontanen
Entschlusses eine Menge von ca. 15 bis 25 ml GBL zu sich; die potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Der Angeklagte, der zu diesem
Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten wahr und erkannte die Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die
Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen,
obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit
Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne
Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der Geschädigten hätten retten können. Fragen einer Bekannten nach dem Befinden ihrer
Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der Geschädigten nahm er billigend in Kauf.
Das Landgericht Trier hat angenommen, der Angeklagte sei wegen vorangegangenen pflichtwidrigen Handelns durch das Überlassen des
gefährlichen Mittels und der aus Verzweiflung erfolgten Spontanhandlung der Geschädigten spätestens mit Eintritt von deren
Bewusstlosigkeit zu einer Rettungshandlung verpflichtet gewesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisi…
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