Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher

Die Verteidigung Jugendlicher erfordert große Sensibilität bzgl. der Rechte des Mandanten. Das Jugendverfahren ist kein Nebenschauplatz des Strafprozesses, auf welchem Verfahrensregeln nur bedingt gelten. Wer als Anwalt jugendlicher Angeklagter in Appellen an die Milde des Gerichts seine Aufgabe für erfüllt hält, ist auf diesem Sektor fehl am Platz. Vielleicht mehr noch als im Erwachsenenprozess gilt es, von der ersten Verfahrensminute an aufmerksamer und kritischer Sachwalter des Betroffenen zu sein.

schreibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kamann, Jugendrichter a.D. im StRR 2010, 9 ff.

Es ist in der Tat eine immer wiederkehrende Erfahrung: Das geltende Strafprozeßrecht und das durchgeführte Jugendgerichtsverfahren sind sehr oft zwei Dinge, die in der erlebten Praxis recht wenig miteinander gemein haben. Dabei hat die Strafprozeßordnung (StPO) die vornehme Aufgabe, insbesondere jugendliche und heranwachsende Beschuldigte zu schützen.

Aber es ist auch immer ein Tanz auf der Rasierklinge: Fordert der Verteidiger die Rechte eines jungen Beschuldigten ein, kippt oft die lockere Stimmung, die im Ermittlungs- oder im Gerichtsverfahren herrscht und die zu erhalten es sich lohnt.

Verzichtet er darauf, werden grundlegende Verfahrensrechte auf dem Altar der guten Laune von Richtern, Staatsanwälten und Jugendgerichtshelfern geopfert.

Hat ein Verteidiger die Gabe nicht, S…

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Themen: Kollegen , Strr , Verteidigung

Erschienen 13. Februar 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.

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