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Ganz schwieriger Fall

am 28.11.2007 von kanzlei-hoenig.info

Der Mandant wurde im August verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nun bekommt er eine Anklage zugestellt, die ihm eine weitere Tat zur Last legt, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht.

Wenn der Mandant nun auch wegen der zweiten Tat verurteilt würde, müßte eine Gesamtstrafe aus der neuen und der alten Verurteilung gebildet werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Dauer der Strafe nicht zwei Jahre übersteigt. Der Spielraum in dieser Sache liegt also bei zwei Monaten. Das ist mehr als nur …

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RA Carsten R. Hoenig

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