Ganz was Neues

Zusammen mit der gesetzlichen Regelung der Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) hat der Gesetzgeber ein paar weitere Rechtsnormen erlassen, die diese Regelung begleiten bzw. deren Umsetzung vorbereiten sollen. Dazu gehört auch der neue § 202a StPO.

Davon habe ich nun erstmalig in einer Umfangstrafsache Gebrauch gemacht. Ich wollte bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung mit allen anderen Verfahrensbeteiligten reden. Auch über den möglichen § 31 BtMG, um zu verhindern, daß es hier – trotz der neuen Regelung des § 46b Abs. 3 StGB – doch noch zu einem “Wettrennen” zwischen den Angeschuldigten kommt.

Auch ist es ganz interessant zu wissen, was sich die Staatsanwaltschaft für den Fall vorstellt, daß sich die Anklagevorwürfe bestätigen sollten. § 202a StPO schreibt dann vor, daß diese Vorstellung ins Protokoll kommt, so daß es im weiteren Verlauf des Verfahrens für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft schwieriger werden dürfte, plötzlich auf ganz neue Gedanken zu kommen.

Auch im übrigen halte ich es für sinnvoll…

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Themen: Berlin , Staatsanwaltschaft , Reden , Verteidigung

Erschienen 7. Oktober 2009 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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