Galaxy Tab 10.1 bleibt in Deutschland verboten

Samsung darf in Deutschland weiterhin sein Galaxy Tab 10.1 nicht verkaufen. Gleiches gilt für das Galaxy Tab 8.9. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte heute auf Antrag der Firma Apple ein bereits seit längerem bestehendes Vertriebsverbot. Nicht betroffen ist das von Samsung neu gestaltete Galaxy Tab 10.1 N, das derzeit in den Läden steht.

Die Entscheidung ist allerdings nicht in allen Punkten ein Sieg für Apple. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält das Geschmacksmustergesetz nämlich nicht für verletzt. Das Landgericht Düsseldorf hatte noch darauf abgestellt, Samsung kopiere das von Apple geschützte Design.

Das sehen die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf nicht so. Schon der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters sei eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf.

Im übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.

Allerdings sieht das Oberlandesgericht nun das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt. Das Galaxy Tab 10.1 ahme das iPad in unlauterer Weise nach. Samsung beute damit das hera…

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Themen: Deutschland , Landgericht , Gesetz Gegen Den Unlauteren Wettbewerb , Apple , Bundesrepublik , Samsung , Sieg , Beute , Galaxy , Schale , Ipad

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.lawblog.de.

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