Der Mercedes unter den Zahnspangen
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Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen meist einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Doch was ist, wenn eine Zahnartzbehandlung nicht von der Krankenkasse erstattet wird. Das OLG Frankfurt ist hier eindeutig: die Entscheidung zur Behandlung muss dann im Einverständnis des barunterhaltspflichtigen Elternteils getroffen werden.
1. SachverhaltDie Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, für die der Antragsgegner Unterhalts zahlt. Sie leben getrennt. Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner 50 % der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Tochter hatte ein sog. Damon-Bracket-System erhalten. Dies ist eine besondere festsitzende Zahnspange, die meist nicht von den Krankenkassen erstattet werden. Der Antragsgegner weigert sich zu zahlen. In der ersten Instanz wurde der Antragsgegner verurteilt; dagegen legte er Berufung ein.
2. Rechtlicher HintergrundDer Sonderbedarf wird neben dem laufenden Unterhalt bei allen Unterhaltsarten geschuldet. Sonderbedarf ist nach § 1613 II BGB dann zu bejahen, wenn beim Unterhaltsberechtigten ein unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf entsteht. Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.
3. Urteil des OLG Frankfurt vom 21.07.2010 (Az.: 4 UF 55/10)Das OLG gab dem Antragsgegner Recht und begründete dies in zwei Schritten.
Zunächst stellte das Gericht fest, daß die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung meist zunächst zu 80 % übernommen werden. Die restlichen 20 % werden aber nach “planmäßigem Abschluss der Behandlung” von der Krankenkasse erstattet.
Daher werden nur die Aufwendungen überhaupt zum unterhaltsrechtlichen Problemfall, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Unterhaltsberechtigten besteht. Diese Zusatzkosten aus der Vereinbarung könne nur dann als Sonderbedarf geltend gemacht werden, “wenn sie zwischen den Eltern abgesprochen” sind oder “medizinisch notwendig” sind. Wenn sich daher jemand auf eine solche Vereinbarung berufe, müsse er diese auch beweisen können. Dies konnte die Antragstellerin nicht. Da die Antragstellerin auch die medizinische Notwendigkeit des sog. Damon – Bracket – Systems nicht nachweisen konnte, wurde der Anspruch insgesamt abgelehnt.
4. FazitUm sicher zu gehen, ob die kieferorthopädische Behandlung wirklich vom Kindesvater gezahlt wird, sollte man …
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