Wirkungsvolle Zustellung
Stuttgart Inkasso | 9. Mai 2009 — Häufig kommt der Gerichtsvollzieher erst zum Zuge, wenn es darum geht einen Titel o.ä. zuzustellen. Dabei gibt es bereits vor d…
Die Finanzbehörde Hamburg informiert in einer Verwaltungsanweisung vom 31. Juli 2009 (51 S 0284 011/09) über die Zustellung von steuerlichen Verwaltungsakten an Empfänger in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Darin heißt es: Das BMF weist erneut darauf hin, dass es unzulässig ist, steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unmittelbar durch die Post zu übermitteln, weil diese Staaten ein solches Vorgehen als Verletzung ihrer territorialen Souveränität betrachten. Unzulässig ist sowohl die Übersendung mit einfachem Brief als auch die Zustellung mittels Einschreiben/Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein (vgl. Nr. 3.1.4.1 des Anwendungserlasses zu § 122 AO). Auch eine Zustellung mittels Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG über die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ist weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein möglich (vgl. Bezugserlass). Ich bitte daher, in diesen Fällen von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gem. § 10 VwZG Gebrauch zu machen (siehe hierzu Nr. 3.1.5 des Anwendungserlasses zu § 122 AO), falls kein inländischer Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist und nicht nach § 123 AO verfahren werden kann. Ist die Adresse des Steuerpflichtigen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein bekannt, sind dem Steuerpflichtigen nach erfolgter öffentlicher Zustellung die Tatsache der öffentlichen Zustellung und der Inhalt des Verwaltungsakts (z. B. durch Beifügen einer Kopie) mit einfachem Brief mitzuteilen. Diese Mitteilun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. September 2009 auf http://www.jurabilis.de.
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