Fußgängerunfall

Die Klägerin (Anm.: Berufsgenossenschaft) kann von den Beklagten nicht gemäß § 116 SGB X in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 9 StVG a.F., 3 PflVG weitere 10.299,63 € verlangen, weil nach Auffassung des Gerichts vorliegend eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten angemessen ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) in Annäherung an die Kollisionsstelle die durchgezogene Mittellinie überfahren und noch die für ihn unzulässige Fahrbahn befahren hat, als er die Gefahr eines Unfalls erkannte. Denn die Vermeidung gerade des streitgegenständlichen Unfalls war nicht vom Schutzbereich des § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit Zeichen 295 erfasst (vgl. BGH NJW 1985, 1951). Die vorstehende Norm soll nicht den querenden Fußgängerverkehr schützen. Vielmehr dient die durchgezogene Mittellinie der Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn oder der für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen. Mithin wäre ein vorheriges Überfahren der durchgezogenen Mittellinie nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen.

Der Beklagte hat nicht unter Verletzung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage insoweit überholt, als er an der Unfallstelle auf der eben beginnenden Linksabbiegerspur an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist.

Desgleichen braucht…

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Themen: Berufsgenossenschaft , Bgb , Anm

Erschienen 25. März 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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