Inhalt und Umfang des in der Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehrs
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 13. August 2012 — Der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss Rs 67/12 (146)) hatte in der vergangenen Woche über die Fr…
Ist ein Fußgängerbereich durch Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ gekennzeichnet, stellt sich die Frage, was unter den Begriff „Lieferverkehr“ zu verstehen ist und wer demzufolge in einem solchen Fall mit seinem Fahrzeug den für andere Verkehrsteilnehmer gesperrten Fußgängerbereich befahren darf und wer nicht. Der Begriff „Lieferverkehr“ im Sinne des Zusatzzeichens nach § 39 Abs. 3 StVO ist gesetzlich nicht definiert. Sein Inhalt ergibt sich aber aus dem Wortsinn und dem gängigen Sprachgebrauch. Danach kann „Lieferverkehr“ als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen, insbesondere Waren, von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden verstanden werden. Erlaubter „Lieferverkehr“ in einer Fußgängerzone kann also nur von Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Ob die beförderten Gegenstände groß oder schwer sind, ist unerheblich. Auch die geschäftliche Beförderung leichter und damit an sich tragbarer Gegenstände mit Lieferfahrzeugen in die oder aus der Fußgängerzone ist grundsätzlich als „Lieferverkehr“ anzusehen. Entscheidend ist allein, ob sich der Ort, von oder zu dem geliefert wird und an dem sich die geschäftliche Betätigung demzufolge konkret vollzieht, in der Fußgängerzone befindet. Ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zum Zwecke der Lieferung an einen außerhalb liegenden Ort gestattet das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ seinem Normzweck nach nicht. Ob es sich bei dem Lieferort um ein in der Fußgängerzone befindliches Ladenlokal oder um Werbeanlagen handelt, ist ebenfalls ohn…
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