Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Anlass das begehrte DFB-Pokalspiel FK 03 Pirmasens gegen Werder Bremen am 11.08.2006. Einige hatten im Vorfeld beim FK Pirmasens Karten zum Preis von 11 € bis 15 € ergattern können und diese dann mangels Zeit (?!) über Ebay wieder zum Verkauf angeboten. Dort schnellten kurz vor dem Spiel die Preise für die Karten bis auf 70 €. Das böse Erwachen kam für manchen der Verkäufer, weil häufig der FK Pirmasens selbst das höchste Gebot abgab, dann aber eine Rückgabe der Karte ohne Bezahlung verlangte, unter Hinweis auf die rückseitig auf den Karten aufgedruckten Bedingungen. Dort hieß es nämlich unter Ziffer 8.: „Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets insbesondere zu erhöhten Preisen ist verboten. Dies gilt auch für Versteigerungen jeglicher Art, insbesondere bei Internetauktionshäusern. Gleiches gilt für die Weitergabe der Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem FK 03 Pirmasens e.V. eine Vertragsstrafe von 2.500.- EUR. Des Weiteren behält sich der Veranstalter den Ausspruch des Hausverbotes und Ausschluss von weiteren Kartenverkäufen sowie die Erstattung einer Strafanzeige vor.“ Viele zeigten sich ertappt und reumütig. Man hätte den Aufdruck auf der Rückseite nicht gelesen. Andere waren wütend und verärgert. Der Ärger kochte so hoch, dass am 07.09.2006 der Südwest Rundfunk ausführlich den ganzen Tag über diesen Eklat berichtete. Wie ist die Sache zu beurteilen? Darf man sein Ticket über Ebay verkaufen oder nicht? Sind die Bedingungen auf der Rückseite wirksam? Wie schnell kann ein Fußballticket richtig teuer werden? Grundsätzlich ist die Abtretung eines rechtmäßig erhaltenen Rechtes an Dritte nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen ein höheres Entgelt ohne weiteres zulässig. Von den Fußballvereinen wird jedoch begonnen, den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu unterbinden. Gerade im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist die Diskussion zur Übertragbarkeit von Eintrittskarten sehr aktuell geworden. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h. die Vereine können ihre Teilnahmebedingungen vorgeben. Der Käufer von Eintrittskarten erklärt sich grundsätzlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereine bei Kauf der Tickets einverstanden, auch wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens gar nicht gelesen hat. So findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, dass eine Übertragung nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten jedoch nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht gegen das AGB-Recht verstoßen. Insoweit dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und dürfen auch nicht überraschend sein. Im Hinblick auf Eintrittskarten kann man es als verkehrsüblich betrachten, dass man die Karten, wenn man verhind…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Februar 2007 auf http://rechtmit.blogspot.com.
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