BFH zu einem Fußballspieler als Wirtschaftsgut
STEUERRECHT | 1. Februar 2012 — BFH-Urteil vom 14.12.2011 – I R 108/10 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 9: “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat …
Der Bundesfinanzhof hat aktuell seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.
Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit “an dem Spieler” zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben .
Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen.
Diese Rechtsprechung war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem sog. “Bosman”-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von “Humankapital” hinauslaufe.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist demgegenüber das Steuerbilanzrecht gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den “Einkauf” und den “Verkauf” von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.
Die bisherige RechtsprechungNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Die u.a. durch die Spielerlaubnis gesicherte Möglichkeit des Vereins, die zu ihm gewechselten Spieler…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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