Fußball-WM – Arbeitnehmer – Internet,Radio und Fernseher – was ist erlaubt?

Fußball-WM – Arbeitnehmer – Internet, Radio und Fernseher – was ist erlaubt?

Die Fußballweltmeisterschaft ist derzeit in aller Munde. Für die deutschen Fans ist es natürlich wichtig, dass die deutsche Mannschaft weiterkommt. Für Arbeitnehmer stellt sich nun die Frage, welche Rechte sie während der Fußball-WM haben.

Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber – alles ist möglich!

Grundsätze ist es so, dass Arbeitnehmer natürlich die Möglichkeit haben mit ihrem Arbeitgeber Problemkreise, wie Fernsehen, Radio, Internet und Urlaub einvernehmlich zu regeln. Der Arbeitgeber kann ohne Probleme zum Beispiel das Fernsehen am Arbeitsplatz genehmigen. Problematisch ist allerdings, dass eine solche Vereinbarung natürlich auch immer voraussetzt, dass beide Seiten einverstanden sind. Dieses Einverständnis wird häufig beim Arbeitgeber fehlen,da dieser natürlich daran interessiert ist, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auch effektiv arbeiten und nicht abgelenkt werden.

Fernsehen am Arbeitsplatz wäre der WM?

Grundsätzlich so, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Er hat alles zu unterlassen, was die Arbeitsleistung beeinträchtigen würde. Da in der Regel das Fernsehen eine Ablenkung des Arbeitnehmers darstellt und dieser beim Fernsehen aufgrund der optischen Reize die Arbeitsleistung eben nicht mehr so effektiv erbringen kann, braucht der Arbeitnehmer im Normalfall die Erlaubnis des Arbeitgebers hierfür.

Radio am Arbeitsplatz während der Fußballweltmeisterschaft

Beim Radio hören sieht die Sache anders aus. Die Ablenkung ist hier nicht so stark, da es keinen optischen Reiz gibt. Das BAG hatte bereits entschieden, dass das Radio hören am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn

der Arbeitnehmer seine Aufgaben zügig, konzentriert und fehlerfrei erledigt und stört weder Kunden noch Kollegen Internet am Arbeitsplatz – Informationen über die WM?

Hier kommt es darauf an. Wenn die private Nutzung des Internets (Internet, Mail,Live-Stream) vom Arbeitgeber verboten wurde, ist die Nutzung nicht zulässig.

Darüber hinaus ist die Nutzung nur zulässig, wenn

die Arbeitsleistung nicht darunter leidet kein unbefugter Download von erheblichen Date… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 21. Juni 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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