Furztrocken

Während man in Köln mitunter lange auf einen Verhandlungstermin warten muss, widmet sich der Präsident des Landgerichts weiter wichtigen Dingen. So führt er ungerührt und eifrig seine Fehde gegen eine bloggende Rechtsanwältin. Zunächst hatte er sich über einen kritischen Prozessbericht der Juristin bei der Anwaltskammer beschwert und dabei, wenn schon denn schon, angeregt, die Rechtmäßigkeit von Anwaltsblogs generell zu untersuchen. Die Antwort der Anwaltskammer fiel wohl nicht ganz zu seiner Zufriedenheit aus, denn nun kartet der Gerichtspräsident nach.

Heidrun Jakobs, die betroffene Rechtsanwältin, hat die Abschrift eines Briefes bekommen, in dem sich der Präsident des Landgerichts Köln wiederum darum bemüht, über die Anwaltskammer kritische Äußerungen der Anwältin zu unterbinden bzw. sie vom weiteren Bloggen abzuhalten. So schreibt er:

Aus hiesiger Sicht sind – gerade in der neuerlichen Blog-Veröffentlichung und in den o.a. Kommentaren – jedenfalls die Grenzen rechtsanwaltlicher Internetauftritte unter dem Blickwinkel des § 43b BRAO berührt. … § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetauftritte. Dies zwingt nicht zu einer Beschränkung auf rein nüchterne Fakten (BverfG NJW 2004, 3765), aber ein Abdriften ins zu „Reklamehafte“ ist unzulässig (BGH BRAK-Mitt. 1998, 98; OLG Hamm AnwBl. 1996, 470).

Weiter heißt es:

Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund. Schutzgut des § 43b BRAO ist die Sachwalterstellung des Anwalts, dem keine übermäßige Selbstanpreisung gestattet ist. Die Werbung ist unzulässig, wenn – wie hier aus Umständen und sprachlichem Duktus der Werbung das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des Berufsträgers gefährdet werden.

Die kritischen Berichte der Anwältin, die auch vor starken Worten nicht zurückschreckt, sind also nichts weiter als Reklame, und die auch noch in Form “übermäßiger Selbstanspreisung”. Eine wahrlich bahnbrechende Erkenntnis. Zumal den Präsidenten des Landgerichts eingestandermaßen vor allem stört, dass Heidrun Jakobs auch mal geschrieben hat, es gehe ihr darum “Missstände in der Justiz” aufzuzeigen und so dagegen anzukämpfen.

Das geht bei uns natürlich gar nicht, dass eine Anwältin Missstände in der Justiz öffentlich macht. Zumal es, das weiß der Präsident nach eigenen Worten sehr genau, gar nicht ihr Ziel ist, etwas für ihre Mandanten und womöglich andere Betroffene zu erreichen. Nein, das schiebt Heidrun Jakobs alles nur vor – um schnöde Reklame für sich zu machen.

Der Präsident des Landgerichts Köln täte gut daran, sich an die neue mediale Wirklichkeit zu gewöhnen.

Anwälte, die etwas zu sagen haben, sind nicht mehr wie früher darauf ang…

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Themen: Brak , Bloggen , Njw

Erschienen 4. November 2011 auf http://www.lawblog.de.

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