“Funkturm ist ein Bauwerk” und jetzt auch eine Marke für Audiogeräte
Alex,der Fernsehturm im Ostteil Berlins ist zwar kein Funkturm im eigentlichen Sinne. Über die Unterscheidung von Fernseh- und
Funkturm streiten sich die Geister. Aber darum geht es hier jetzt auch gar nicht.
Da ich ein vom Berliner Funkturm gefunden habe, musste Alex
herhalten. Worauf ich hinauswollte, ist die Entscheidung des BPatG vom 10.06.2010 – 30 W (pat) 72/09. Demnach ist das “Funkturm” als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte
eintragbar.
“Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient. Wichtigster Teil für
diese Funktion sind Antennen.”
Das BPatG hat der Anmelderin zugute gehalten, dass sie diejenigen und mit “Antennenbezug” im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/
Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen hatte.
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