“Funkturm ist ein Bauwerk” und jetzt auch eine Marke für Audiogeräte

Alex,der Fernsehturm im Ostteil Berlins ist zwar kein Funkturm im eigentlichen Sinne. Über die Unterscheidung von Fernseh- und Funkturm streiten sich die Geister. Aber darum geht es hier jetzt auch gar nicht.

Da ich ein Foto vom Berliner Funkturm gefunden habe, musste Alex herhalten. Worauf ich hinauswollte, ist die Entscheidung des BPatG vom 10.06.2010 – 30 W (pat) 72/09. Demnach ist das Zeichen “Funkturm” als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar.

“Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient. Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.”

Das BPatG hat der Anmelderin zugute gehalten, dass sie diejenigen Waren und Dienstleistungen mit “Antennenbezug” im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen hatte.

Schlagworte: AGB, Berlin, Content, Dienstleistungen, Foto, Gewerblicher Rechtsschutz, Marken, Markenrecht, Markenrecht, Nachrichten, Upload, Urteil, Urteile, Waren, Zeichen Verwandte Artikel: OLG Hamburg, Urteil v. 30.09.2009 – 5 U 111/08 –… » Vollständiger Artikel
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Themen: Foto , Berlin , Marken , Urteil , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Agb , Upload , Dienstleistungen , Waren , Content , Zeichen

Erschienen 1. Juli 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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