Fundus Fonds 27: Bundesgerichtshof erwägt Garantie auf Vorabausschüttung zu Gunsten von Anlegern

Mit deutlichen Worten weist der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen beiden Entscheidungen vom 14.06.2011 das Oberlandesgericht Köln im Sinne der Fundus-Anleger zurecht. Das Kölner Gericht müsse sich die Sach- und Rechtslage noch einmal genau vor Augen führen. Die Chance, dass Anleger rückwirkend Gelder aus einer übernommenen Garantie erhalten könnten, sind gegeben. Sicher ist allerdings auch: nur wer sich bis zum Jahresende 2011 um seine Interessen kümmert, kann aus der in Frage kommenden Garantie Nektar saugen. Nicht nur aus dem Prospekt alleine, in dem von einer Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag die Rede sei, könne für die enttäuschten Anleger ein stichhaltiges Argument sein, formulieren die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts. Der BGH gibt den Anlegern noch ein zweites Argument in die Hand: Auch in einem Schreiben vom Juli 1997 sowie einem weiteren Brief zwei Jahre später sei die Rede von bzgl. „garantierte Ausschüttung von 6 % p. a. bis 2007“. Ebenso könne eine interne Vereinbarung über den Vertrieb der Fondsanteile als „Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung“ möglicherweise für die Anleger zu eigenen Rechten auf Zahlung von Geldern auf ihr Konto führen. Diese Punkte, die die klagenden Anleger vorgetragen hätten, seien von den Kölner Richtern in der vorherigen Instanz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden, so der konkrete Vorhalt der Karlsruher Juristen. So muss man sich in den Gerichtssälen der Rheinmetropole erneut mit den bislang überhörten Erklärungen der Anleger beschäftigen und die Chancen stehen für die klagenden Investoren nicht schlecht. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ein möglicherweise positives Urteil für die Kläger bringt nur Frucht für die Anleger, die die Initiative ergriffen haben; alle anderen blei…

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Themen: Rede , Saugen

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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