Fundstücke: die Super-Nanny vor Gericht – LG Bielefeld AZ: 6 O 360/07

Es stand mal wieder eine Recherche zum KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsten und der Photographie – beknackter Name, ich weiss) an. Trotz des wenig erklärenden Namens ist dies ein sehr wichtiges Gesetz, behandelt es doch in § 22 KUG das Recht am eigenen Bild und § 23 KUG die dazu bestehenden Einschränkungen (auf juristisch “Schranken”). Bei der Suche nach einschlägigen Entscheidungen zu meinem Fall stoße ich auf folgenden Leitsatz:

Soweit eingewandt wird, dass Szenen nach Regieanweisung gedreht worden seien, ist zu bedenken, dass die Sendung “Super-Nanny” der Verfügungsklägerin bekannt und ihr klar sein musste, dass diese Sendung keinen Dokumentarfilm darstellt und das nach dem filmischen Konzept die Konfliktdarstellung durch Handlungsanweisungen des Produktionsleiters konkretisiert und gefördert werden.

Passt zwar nicht zu meinem Fall, aber interessant. Damit ist richterlich festgestellt, dass es sich bei der Sendung “Super-Nanny” um keine Dokumentation handelt. Ob damit auch die “Doku-Soap” wegfällt ?

Das Verfahren hatte die “späte Reue” der “Opfer” dieser Serie zum Inhalt, die wohl vor, während oder nach den Aufnahmen merkten, dass eine solche Sendung der sozialen Anerkennung nicht besonders zuträglich ist.

Gut gefällt mir auch folgender Abschnitt der Urteilsbegründung:

Es entspricht dem filmischen Konzept, eine Konfliktsituation zwischen Kindern und Eltern zunächst wiederzugeben und diesen Konflikt durch Einflussnahme der “Super-Nanny” zu lösen oder zu entschärfen. Dass die – notwendige - Konfliktdarstellung durch Handlungsanweisungen des Produktionsleiters konkretisiert und – möglicherweise – übertreibend gefördert worden sind, liegt in der Natur der Sache. Das Produktionsteam konnte nicht wochenlang darauf warten, dass sich in einem unbeobachteten Moment eine Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter entlud. Vielmehr sollten die unstreitig zwischen der Verfügungsklägerin und ihrer Mutter bestehenden Konflikte, zu deren Lösung sich die Mutter der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte gewandt hatte, filmerisch dargestellt werden. Dafür bedurfte es eines “dargestellten” Streits zwischen Mutter und Tochter. Es liegt nahe, dass sich ein solcher Streit nicht ohne weiteres in einer Situat…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Vertragsstrafe , Kug , Recht AM Bild , Verbotsverfügung , LG Bielefeld Az: 6 O 360/07

Erschienen 6. März 2010 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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