Fun Games

In der Praxis bereitete in der Vergangenheit vor allem die Einordnung so genannter Fun Games lange Zeit Probleme.

Hierbei handelte es sich eigentlich um Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, die vor dem 1.1.2006 kaum gewerberechtlichen Regelungen unterworfen waren. Das Besondere an den Fun Games war, dass diese Geräte im Erfolgsfall Freispiele bereitstellten, mit denen der Teilnehmer das Spiel zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen konnte.

Hier stellte sich die Frage, ob solche Freispiele als Wertzuwachs und somit als Gewinn anzusehen waren. Die Rechtsfolge wäre gewesen, dass keine Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit mehr vorliegen würden, sondern erlaubnispflichtige Unterh…

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Themen: Bahr , Podcasts

Erschienen 23. November 2006 auf http://log.handakte.de/.

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