Fürsorgepflicht von Telefon-/Internetprovidern gegenüber deren Kunden

Eine kundenfreundliche Entscheidung des LG Bonn

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09) hat klargestellt, dass von einem Telekommunikationsunternehmen erwartet werden kann, dass Kunden auf einen deutlichen Anstieg der monatlichen Rechnungen hingewiesen werden müssen, sofern eine große Abweichungen zu den bisherigen Rechnungsbeträgen vorliegt.

Zum wesentlichen Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen privaten Telefonanschluss mit gleichzeitigem Internetzugang bei der Beklagten über einen Telekommunikationsvertrag in Anspruch genommen. Aus Kostengründen und aufgrund seltenen Bebrauchs des Internets wählte sie einen Tarif mit einer Flatrate für Gespräche in das Festnetz und hinsichtlich der Internetnutzung einen Tarif mit Kosten von 2,9 Cent pro Minute. Die monatlichen Rechnungen beliefen sich zunächst auf durchschnittlich 42,50 Euro.

Eine Weile später schaffte sich die Klägerin einen neuen DSL-Router an, nach dessen Installation die monatlichen Forderungen in fünf Monatsabrechnungen sprunghaft auf Beträge zwischen rund 900,00 Euro bis fast 1.400,00 Euro angestiegen waren.

Es war zwar nicht zu klären, ob der neue DSL-Router durch die Klägerin falsch installiert wurde oder ob es sich etwa um eine falsche Voreinstellung gehandelt hat. Die Klägerin selbst hat erst nach ein paar Monaten Ihre Telefonrechnungen und Kontoauszüge geprüft.

Nachdem sie die zunächst unerklärlichen Abweichungen erkannt hatte, ließ sie die Abbuchungen von ihrem Konto für die vergangenen zwei Monate zurückbuchen. Eine Rückbuchung von drei früheren Überweisungen ist ihr nicht gelungen.

Deshalb verfolgte die Klägerin mit der Klage die Rückzahlung der verbleibenden überhöhten Forderungen des Providers.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht verurteilte das Telekommunikationsunternehmen zu einer Rückzahlung eines Großteils der überzogenen Rechnungsbeträge. Zwar habe die Klägerin es versäumt, rechtzeitig die Telefonrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen und Beanstandungen gegenüber der Beklagten zu äußern, jedoch habe es die Beklagte ihrerseits vernachlässigt, die Klägerin frühzeitig auf die hohe Diskrepanz zwischen den vorherigen Rechnungen und den dann deutlich höheren hinzuweisen.

Durch ein Dauerschuldverhältnis werden die Vertragsparteien zu gegenseitiger Fürsorge- und Rücksichtnahme verpflichtet, was sich insbesondere auch auf die Abwendung vermeidbarer finanzieller Nachteile bezieht. Selbst wenn die Klägerin den neuen Router nicht fachgerecht angeschlossen hat, hätte die Beklagte erkennen müssen, dass eine Internetnutzung rund um die Uhr in den fraglichen Monaten nicht gewollt gewesen sein kann.

Die Hinweispflichten des Telekommunikationsunternehmens bestehen auch bei einer großen Menge von Kunden.

Ein gewisses Mitverschulden musste die Klägerin allerdings gegen sich gelten lassen, da sie bei rechtzeitiger Beanstandung der R…

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Themen: Internet , Telefon , Rechnung , Flatrate , Landgericht Bonn , Internetzugang , Fürsorge , Telekommunikationsvertrag , Telekommunikationsverträge , Abweichung , Rücksichtnahme
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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