Für internetfähige Computer fällt Rundfunkgebühr an

Wer einen internetfähigen Computer besitzt, muss die monatlich anfallende Rundfunkgebühr für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte" in Höhe von 5,76 Euro entrichten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am heutigen Mittwoch (BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Der 6. Senat wies mit der Entscheidung die Revisionen dreier Kläger gegen entsprechende Urteile der Vorinstanzen zurück. Diese hatten sich gegen die seit 1. Januar 2007 geltende Regelung gewandt, dass auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte - also Geräte, die das Hörfunk- oder Fernsehprogramm über konvergente Plattformen ohne Empfangsteil (zum Beispiel Internet oder UMTS-Technologie) wiedergeben können - der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Die Rundfunkanstalten dagegen hielten auch die…

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Themen: Rechtsprechung , Leipzig

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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