Für das heimische Büro mehr Kosten von der Steuer absetzen

Eine Gesetzesänderung bringt Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer. Hiervon profitieren jetzt insbesondere Lehrer und Außendienstler.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich auch dann abziehbar, wenn Selbstständigen oder Arbeitnehmern für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ermöglicht eine am 14. Dezember 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert jetzt in einem aktuellen Anwendungsschreiben, wann begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und welche Kosten geltend gemacht werden können (Az. IV C 6 - S 2145/07/10002). Dies lässt sich für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010 nutzen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hinweist. Unverändert können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Räumlichkeiten den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht aber für die Täti…

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Themen: Gesetzgebung , Grundgesetz , Stuttgart , Lehrer , Bundesministerium Der Finanzen

Erschienen 1. April 2011 auf http://www.gabler-steuern.de.

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