Fünf Jahre Haft für Inkasso?

Gegen die Geltendmachung unberechtigter Forderungen durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte wird derzeit eine elektronische Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet (zu finden unter https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=19389).

Dort wird gefordert:

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Inkassounternehmen in Zukunft die Angaben des Auftraggebers genau prüfen müssen und strafrechtlich wegen Betrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt werden können, wenn sie unberechtigte Forderungen des Auftraggebers in nicht geringer Höhe (20€) UND/ODER in großer Zahl einzutreiben suchen.

immer wieder kommt es vor, dass unseriöse Geschäftemacher sich Inkassounternehmen bedienen oder gar gemeinsame Sache machen, um Menschen zu schädigen und sich zu bereichern. Da bisher den Inkassounternehmen kaum beizukommen ist, muss eine Regelung her, die das ändert. Durch die Einführung der Strafbarkeit müssten die Inkassofirmen genauer prüfen und arbeiten und schwarze Schafe würden es sich zweimal überlegen, ob sie Gefängnis riskieren. Dem gleichgestellt werden Rechtsanwälte. Eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren ist vorzusehen.“

Hintergrund ist, daß die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten nur selten genutzt werden. Aktuell gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:

Abwarten: theoretisch könnte man abwarten, daß der Abofallenbetreiber irgendwann klagt. Nachteil: man muß die gesetzliche Verjährung (drei Jahre) abwarten. Jeder, der schon einmal Abofallenopfer beraten hat, weiß, daß die meisten normalen Verbraucher ohne entsprechende Beratung irgendwann „weichgekocht“ sind, wenn immer drohendere, „offizielle“ Schreiben von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten eintreffen.

Negative Feststellungsklage: der angebliche Schuldner läßt gerichtlich feststellen, daß die Forderung nicht besteht. Nachteil: das Abofallenopfer trägt die Beweislast und das Kostenrisiko, so daß die Chancen weniger gut sind, als wenn der Betreiber klagen würde und daher die Beweislast hätte. Wenn sich der Sachverhalt nicht aufklären läßt, ist oft die Frage der Beweislast entscheidend. Falls der Geschädigte also klagen will, muß er für eine ausreichende Beweissicherung sorgen. Gleiches gilt für Klagen auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Forderungsabwehr verursacht wurden.

Kammerbeschwerde: gegen einen Rechtsanwalt, der sich nicht korrekt verhält, ist eine Beschwerde bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich. In der Praxis ist es aber schwierig, den Nachweis zu führen, daß bewußt unberechtigte Forderungen geltend gemacht wurden, solange keine entsprechenden Urteile vorliegen.

Beschwerde bei Gericht: Inkassounternehmen be…

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Themen: Abmahnung , Haft , It-recht , Negative Feststellungsklage , Forderungsmanagement , RA Dedden
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. November 2011 auf http://conlegi.de.

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